Coronavirus 51: Informationen für landwirtschaftliche Betriebe

16.03.2020
LR Gruber: Heimische Landwirtschaft stellt Versorgungskette der Bevölkerung sicher – Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverbot gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe – Schlachthöfe arbeiten weiter - Produktion in Gartenbaubetrieben weiterhin erlaubt

 

Klagenfurt (LPD). Mit dem Auftreten des Corona-Virus steht auch die Landwirtschaft vor einer großen Herausforderung. Von der Bundesregierung wurden und werden alle Vorkehrungen getroffen, um die Ausbreitung des Corona-Virus in Österreich zu verlangsamen. In diesem Zusammenhang herrscht auch unter den heimischen Bäuerinnen und Bauern Verunsicherung. „Landwirtschaftliche Betriebe sind nicht von den Ausgangsbeschränkungen und dem Versammlungsverbot betroffen. Sie gelten als kritische, systemerhaltende Infrastruktur“, betont deshalb heute Agrarlandesrat Martin Gruber.

Das heißt, landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen, z.B. ist auch Feldarbeit nach wie vor möglich. Hygienemaßnahmen sind zwingend einzuhalten. „Unsere Bäuerinnen und Bauern tragen verlässlich dazu bei, die Lieferketten zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aufrecht zu erhalten. Das ist von unschätzbarem Wert und dafür gebührt ihnen großer Dank!“, sagt Gruber. Man habe in der heimischen Landwirtschaft einen sehr hohen Eigenversorgungsgrad, der dem Land gerade in der jetzigen Krise zugutekomme.

Auch Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als Versorgungseinrichtungen definiert. Für Buschenschänken gelten dagegen dieselben Regeln, wie für die Gastronomie. In landwirtschaftlichen Betrieben mit Kundenverkehr besteht die Verpflichtung, Maßnahmen zur Reduktion der Ansteckungsgefahr zu setzen, etwa durch das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln.

Nicht mehr abgehalten werden dürfen Tierversteigerungen und Tierabsatzmärkte. Die Verbringung der Tiere zu den Schlachthöfen, sowie die Kontrolle der Schlachttiere und die Fleischbeschau laufen aber wie gewohnt weiter. Damit ist der Betrieb der Schlachthöfe gesichert.

Für den Agrarhandel (Lagerhäuser), für die Gartenbaubetriebe und für Produzenten von Pflanzensetzlingen gelten die aktuellen behördlich verordneten Betriebsschließungen nicht, um die Versorgung mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln aufrechtzuerhalten. Insbesondere auch für Gartenbaubetriebe gilt, dass die Produktion weiterhin erlaubt ist. Ebenso möglich sind die Direktvermarktung von Gemüse sowie die Lieferung von Pflanzen und Gemüse an Betriebe.

Aktuelle Informationen rund um das Thema Landwirtschaft sind auch auf der Website des zuständigen Bundesministeriums unter www.bmlrt.gv.at/coronavirus abrufbar.


Rückfragehinweis: Büro LR Gruber
Redaktion: Wedenigg/Robitsch

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